Gewässerumlage
Sehr geehrte Grundstückseigentümer*innen,
viele von Ihnen werden in nächster Zeit den Bescheid zur Erhebung der Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Fläming-Elbaue“ und „Nuthe/Rossel“ für das Jahr 2019 erhalten. Anlässlich der bevorstehenden Festsetzung der Gewässerumlage durch die Lutherstadt Wittenberg, Fachbereich Finanzen und Controlling, möchten wir nachfolgende häufig gestellte Fragen beantworten.
1. Was ist Gewässerunterhaltung und wer ist zuständig?
Die gesetzlichen Regelungen zur Gewässerunterhaltung in Deutschland sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes sowie in den Landeswassergesetzen enthalten.
§ 52 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) schreibt einzelne Inhalte der Gewässerunterhaltung und deren Zuständigkeit fest. Laut WG LSA werden oberirdische Gewässer nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in Gewässer 1. und 2. Ordnung eingeteilt.
Gewässer 1. Ordnung sind aufgrund ihrer erheblichen wasserwirtschaftlichen Bedeutung unter anderem Mulde, Saale und Weiße Elster.
Alle Gewässer, die nicht zur 1. Ordnung gehören sind folglich Gewässer 2. Ordnung. Gewässer 1. Ordnung werden vom Land, vertreten durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW), unterhalten und Bundeswasserstraßen von der Wasserstraßenverwaltung des Bundes. Für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung sind Unterhaltungsverbände (UHV) zuständig. Diese sind von ihrer Ausdehnung und Zuständigkeit nach den Einzugsgebieten der Gewässer abgegrenzt. Der Teil der Gemeindeflächen, welcher sich auf dem Verbandsgebiet befindet, gehört somit dem entsprechendem Unterhaltungsverband an.
Damit Wasser immer möglichst schadlos abfließen kann, bedarf es der Erhaltung des Gewässerzustandes. Neben der Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses dient die Gewässerunterhaltung auch der ökologischen Entwicklung der Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Nach einem Regenguss halten wir es für selbstverständlich, dass das Wasser im Boden versickert und irgendwann dem Meer zufließt.
Auf seinem Weg gelangt das Wasser über das Grundwasser, aber auch über Drainagen, örtliche Kanalnetze und Gräben in Bäche und Flüsse. Diese werden einerseits als wertvolle Landschaftselemente erlebt und sind deshalb entsprechend zu schützen, andererseits müssen sie aber auch die Entwässerung des Einzugsgebietes gewährleisten. Damit das Wasser zum Nutzen für den Menschen abfließen kann, unterliegen die sachsen-anhaltischen Fließgewässer nach dem Wasserschutzgesetzt des Landes Sachsen-Anhalt der Unterhaltung. Zur Gewässerunterhaltung gehört unter anderem
- die Reinigung, Räumung, Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer,
- die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze und die Erneuerung des Baumbestandes,
- die Pflege der Flächen entlang der Ufer sowie
- die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.
Niederschlagswasserbeseitigung hat demnach nichts mit der Gewässerunterhaltung zu tun. Die Gewässerunterhaltung unterliegt einem allgemeinen Nutzen. Fragen zu den konkreten Maßnahmen können beim zuständigen Unterhaltungsverband eingegeben werden. Außerdem dienen jährlich Gewässerschauen der Kontrolle des Unterhaltungszustandes eines Gewässers und bieten die Gelegenheit, auf vereinzelte Missstände aufmerksam zu machen.
2. In welchem Zusammenhang steht die Gewässerunterhaltung zur Gewässerumlage?
Die Lutherstadt Wittenberg ist gesetzliches Mitglied der Unterhaltungsverbände
„Fläming-Elbaue“ und „Nuthe/Rossel“, in dessen Verbandsgebiet sich die Lutherstadt Wittenberg befindet. Die jeweils entstehenden Kosten für die Gewässerunterhaltung trägt zunächst die Lutherstadt Wittenberg. Sie werden als sogenannter Verbandsbeitrag an den Unterhaltungsverband gezahlt. Die bei der Unterhaltung entstandenen Kosten werden dann, auf Grundlage der Umlagesatzung, auf alle Grundstückseigentümer umgelegt.
3. Was ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Umlage?
Eine Gemeinde, die Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, kann aufgrund einer Satzung die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband gemäß § 56 Abs. 1 WG LSA, an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen.
Rechtsgrundlage ist somit der § 56 Wassergesetz des Landes Sachsen Anhaltes
(WG LSA) i. V. m. der Satzung der Lutherstadt Wittenberg zur Umlage der Verbandsbeiträge „Fläming-Elbaue“ und „Nuthe/Rossel“ (GewUmS WB) vom 20.11.2019, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 25/2019 am 11.12.2019.
Gemäß § 2 GewUmS WB legt die Lutherstadt Wittenberg die Beiträge, die aus ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft in den Unterhaltungsverbänden entstehen, sowie die bei der Umlage der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten, auf die Umlageschuldner um.
Sie stellt die Grundlage für diese Umlagebescheide dar, welche erstmalig für das Kalenderjahr 2018 versendet wurden.
4. Wer wird zu dieser Umlage herangezogen und ist Umlageschuldner?
Gemäß § 4 Absatz 1 GewUmS WB ist Schuldner der Umlage, wer im Erhebungszeitraum Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum jeweiligen Verbandsgebiet gehörenden Grundstückes ist.
In Fällen von Erbbaurecht, tritt an die Stelle des Eigentümers, der Erbbauberechtigte.
Mehrere Umlageschuldner, wie Erben- oder Eigentumsgemeinschaften, sind Gesamtschuldner. Welcher Eigentümer der Gemeinschaft den Bescheid erhält, liegt im Ermessen der Verwaltung. Die Aufteilung der Umlage zwischen den einzelnen Mitgliedern ist innerhalb der Gemeinschaft eigenständig zu klären.
Schuldner der Umlage ist und bleibt der Grundstückseigentümer und nicht der Pächter des Grundstückes. Dieser erhält den Bescheid und hat die Umlage zu zahlen. Der Grundstückseigentümer selbst kann sich privatrechtlich mit dem Pächter einigen.
Ist der Umlageschuldner nicht zu ermitteln, wird ersatzweise derjenige herangezogen, welcher im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt.
5. Wie wird die Umlage ermittelt?
Die Unterhaltungsverbände erheben für die Durchführung der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen von ihren Mitgliedern Beiträge auf der Grundlage einer Satzung. Die Beiträge bestehen aus reinen Geldleistungen und werden für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung erhoben. Seit 01.01.2015 gilt die Gewässerunterhaltungsbeitragspflicht auch für Flächen, die in Gewässer 1. Ordnung entwässern. Der Unterhaltungsverband hat dem LHW die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung zu erstatten.
Die Umlage setzt sich aus Flächen- und Erschwernisbeitrag, sowie den Verwaltungskosten zusammen. Nach § 3 GewUmS WB besteht die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag für alle Grundstücke des Gemeindegebietes, mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Gemäß § 6 Abs.1 S. 1 GewUmS WB ist die Berechnungsgrundlage für die Flächenumlage die Grundstücksfläche. Gerechnet wird mit dem Flächenmaß Hektar (ha).
Gemäß § 6 Abs.1 S. 2 GewUmS WB wird der Erschwernisbeitag nach der Fläche des Grundstückes bemessen, die nicht der Grundsteuer A unterliegt. Ausschlaggebend ist die Nutzungsart bzw. Nutzungsarten des Grundstückes. Diese Daten beruhen auf dem amtlichen Liegenschaftskataster des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation.
Nach der Anlage zu § 7 Abs. 1 der v. g. Satzung beträgt der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2019
Unterhaltungsverband | Flächenbeitrag in €/ha Grundstücksfläche | Erschwernisbeitragssatz in €/ha Grundstücksfläche |
Fläming-Elbaue | 10,36 €/ha (0,001036 €/m²) | 16,89 €/ha (0,001689 €/m²) |
Nuthe/Rossel | 8,37 €/ha (0,000837 €/m²) | 11,47 €/ha (0,001147 €/m²) |
Der Umlagesatz zur Umlage der Verwaltungskosten beträgt für das Kalenderjahr 2019 je Bescheid 4,85 €.
Die Verwaltungskosten haben im Rahmen der Kalkulation zur Gewässerumlage, mit dem Ziel der Kostendeckung, Berücksichtigung gefunden. Die Form der Umlage der Verwaltungskosten ist nicht vorgeschrieben. Die Lutherstadt Wittenberg hat sich ab dem Umlagejahr 2019 dazu entschieden, die Verwaltungskosten nach Anzahl der erlassenen Bescheide zu verteilen. Sowohl die Umlagesatzung, als auch die umzulegenden Verwaltungskosten wurden im Stadtrat am 20.11.2019 beschlossen und am 11.12.2019 im Amtsblatt Nr. 25/2019 bekannt gegeben.
6. Warum erhalten einige Grundstückseigentümer 2 Umlagebescheide?
Die Lutherstadt Wittenberg befindet sich auf den Gebieten von zwei Unterhaltungsverbänden, „Nuthe/Rossel“ und „Fläming-Elbaue“. Grundstückseigentümer die Flurstücke auf beiden Verbandsgebieten besitzen, erhalten jeweils einen Umlagebescheid. Ein Grundstück kann sich auch auf beide Unterhaltungsverbände verteilen.
7. Wer erhält den Umlagebescheid, wenn das Grundstück verkauft ist?
Gemäß § 4 Absatz 1 GewUmS WB ist Schuldner der Umlage, wer im Erhebungszeitraum Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum jeweiligen Verbandsgebiet gehörenden Grundstückes ist. Ausschlaggebend ist der Tag der Eigentumseintragung im Grundbuch. Eine Eigentums-übertragungsvormerkung im Grundbuch reicht nicht aus. Den Umlagebescheid erhält, wer im Erhebungszeitraum als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Eine Leistungszeitraumkürzung im Erhebungszeitraum findet Berücksichtigung, bei einem Eigentumsübergang im laufenden Erhebungszeitraum.
8. Hat der Grundstückseigentümer eine Mitwirkungspflicht?
Falls Sie umziehen, einen Vertreter bevollmächtigen, eine bestehende Vollmacht zurückziehen oder es einen Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück gibt (Eigentumswechsel), teilen Sie das bitte schriftlich mit und übergeben einen entsprechenden Nachweis. Auf die Mitwirkungspflicht gemäß § 9 Abs. 2 GewUmS WB wird hingewiesen.
9. Werden die Umlagebescheide jedes Jahr verschickt?
Die Höhe der Umlage wird für jeden Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) neu ermittelt und per Satzung im Stadtrat beschlossen. Die Umlage der Gewässerunterhaltung wird jährlich erhoben.
10. Was ist mit den SEPA-Lastschriftmandaten der Gewässerumlagebescheide zu tun?
Mit jedem Umlagebescheid, wird automatisch ein SEPA-Lastschriftmandat verschickt. Sollte bereits ein solches Mandat eingereicht sein, ist eine erneute Erteilung nicht notwendig. Vorausgesetzt ist die Beibehaltung des angegebenen Kassenzeichens.
Sofern Sie bereits ein SEPA-Lastschriftmandat erhalten haben und sich Ihr Kassenzeichen nicht verändert hat, wird die Abbuchung durch die Stadtkasse vorgenommen. Eine erneute Erteilung ist in diesem Fall nicht notwendig.
Sehr geehrte Grundstückseigentümer*innen,
viele von Ihnen werden in nächster Zeit den Bescheid zur Erhebung der Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Fläming-Elbaue“ und „Nuthe/Rossel“ für das Jahr 2018 erhalten. Anlässlich der bevorstehenden Erhebung der Gewässerumlage durch die Lutherstadt Wittenberg, Fachbereich Finanzen und Controlling, sollen nachfolgend etwaige auftretende Fragen beantwortet werden.
Zahlungen sind auf folgendes Konto zu leisten:
Bankverbindung
Kontoinhaberin: Lutherstadt Wittenberg
IBAN: DE50 8055 0101 0000 0000 19
BIC: NOLADE21WBL
Bank: Sparkasse Wittenberg
Aktuelle Informationen zur Gewässerumlage
Die Bescheide zur Gewässerumlage des Veranlagungsjahres 2018 wurden im Dezember 2021 versendet. In der Bescheidvorlage ist die zugehörige Bankverbindung für die Überweisung nicht enthalten. Bitte nutzen Sie die o. g. Bankverbindung. Wir bitten um Entschuldigung.
Gewässerumlage – Abbuchungsdatum wird schriftlich vorangekündigt
Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass die von den Bürger*innen erteilten Aufträge zur Abbuchung der Gewässerumlage per Lastschrift derzeitig manuell eingepflegt werden. Bevor der Betrag jedoch abgebucht wird, erhalten sie eine Ankündigung per Post, in der ihnen das Abbuchungsdatum mitgeteilt wird. Aus der verspäteten Abbuchung entstehen den Bürger*innen keine Nachteile.
1. Wofür wird die Gewässerumlage erhoben?
Die Gewässerumlage wird für die Unterhaltung der Gewässer 1. und 2. Ordnung erhoben.
Die Gewässerunterhaltung dient allen Bürgern und Bürgerinnen, da sie Voraussetzung für den Abfluss des Niederschlagswassers in unseren Flüssen und Bächen ist.
Der Umfang der Gewässerunterhaltung ist in § 52 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) geregelt.
2. Was ist die Grundlage für die Erhebung?
Die Satzung der Lutherstadt Wittenberg zur Umlage der Verbandsbeiträge
„Fläming-Elbaue“ und „Nuthe/Rossel“ (GewUmS WB).
3. Warum wird der Grundstückseigentümer zu dieser Umlage herangezogen?
Die Lutherstadt Wittenberg ist gesetzliches Mitglied der Unterhaltungsverbände „Fläming-Elbaue“ und„Nuthe/Rossel“. Der Unterhaltungsverband pflegt die Gewässer 2. Ordnung in seinem Verbandsgebiet, damit ein ordnungsgemäßer Zustand sowie die Funktion der Gewässer und ihrer Ufer erhalten wird. Die Gewässerunterhaltung ist eine Pflichtaufgabe. Zudem hat der Unterhaltungsverband aufgrund des § 56a WG LSA dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung zu erstatten. Die dafür jeweils entstehenden Kosten trägt zunächst die Lutherstadt Wittenberg. Sie werden als sog. Verbandsbeitrag an den Unterhaltungsverband gezahlt. Diese Kosten sind auf Basis einer entsprechenden Satzung auf alle Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet umzulegen.
4. Wie wird die Umlage ermittelt?
Die Umlage besteht aus einem Flächen- und Erschwernisbeitrag. Nach § 3 der Satzung der Lutherstadt Wittenberg zur Umlage der Unterhaltungsverbände „Fläming-Elbaue“ und „Nuthe/Rossel“ besteht die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag für alle Grundstücke des Gemeindegebietes, mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Die Umlagepflicht für den Erschwernisbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets, die nicht der Grundsteuer A unterliegen und die nicht in Bundeswasserstraße entwässern. Berechnungsgrundlage für die Umlage des Flächen- und Erschwernisbeitrages ist die Grundstücksfläche.
Nach der Anlage zu § 7 Abs. 1 der v. g. Satzung beträgt der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2018
Unterhaltungsverband | Flächenbeitrag in €/ha Grundstücksfläche inkl. Verwaltungskosten | Erschwernisbeitragssatz in €/ha Grundstücksfläche |
Fläming-Elbaue | 14,63 €/ha (0,001463 €/m²) | 16,70 €/ha (0,001670 €/m²) |
Nuthe/Rossel | 12,75 €/ha (0,001275 €/m²) | 11,40 €/ha |
Der Flächenbeitragssatz beinhaltet gemäß § 2 GewUmS WB Verwaltungskosten in Höhe von 4,37 €/ha.
Liegt der errechnete Umlagebetrag unter 1,00 Euro, kann von der Erhebung abgesehen werden. Insoweit wird auf § 7 Abs. 2 der Umlagesatzung der Lutherstadt Wittenberg verwiesen.
5. Wer ist Umlageschuldner bei Erbengemeinschaften I Eigentümergemeinschaften?
Nur gegenüber einem Eigentümer der Gemeinschaft wird die Umlage erhoben. Dieser haftet gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB). Welcher Eigentümer der Gemeinschaft den Bescheid erhält, liegt im Ermessen der Verwaltung. Die Aufteilung der Umlage zwischen den einzelnen Mitgliedern ist innerhalb der Gemeinschaft eigenständig zu klären.
6. Kann der Bescheid direkt an den Pächter versendet werden?
Schuldner der Umlage ist und bleibt der Grundstückseigentümer (§ 4 Abs. 1 der Umlagesatzung). Dieser erhält den Bescheid und hat die Umlage zu zahlen. Bei verpachteten Flächen hat sich der Grundstückseigentümer selbst mit dem Pächter zu einigen. Ist der Umlageschuldner nicht zu ermitteln, wird ersatzweise derjenige herangezogen, welcher im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt.
7. Das Grundstück ist bereits verkauft, wer erhält nun den Umlagebescheid?
Ausschlaggebend ist immer die rechtskräftige Eintragung des Eigentümers im Grundbuch. Dieser ist beim zuständigen Grundbuchamt hinterlegt und kann auch nur auf Antrag des Eigentümers beim Grundbuchamt geändert werden. Eine Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch ersetzt diese nicht. Den Bescheid erhält, wer im Erhebungszeitraum als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
8. Hat der Grundstückseigentümer eine Mitwirkungspflicht?
Ja, die Mitwirkungspflicht des Eigentümers besteht darin, dass Änderungen (Eigentümerwechsel) gegenüber der Lutherstadt Wittenberg anzuzeigen sind. Erforderliche Auskünfte oder Unterlagen, die für die Erhebung relevant sind, sind zu erteilen bzw. zur Verfügung zu stellen. Die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen sind vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Wird die Mitwirkungspflicht verweigert oder nur unzureichende Angaben gemacht, kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen. Zudem kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ansprechpartner/in
Simone Gebert | |
Fachbereich Finanzen und Controlling: Controlling und SteuernSachbearbeiterin AbgabenerhebungNeues Rathaus Lutherstraße 56 06886 Lutherstadt Wittenberg Telefon: 03491 421-91644 E-Mail: gewaesserumlage@wittenberg.de | |
Petra Lehmann | |
Fachbereich Finanzen und Controlling: Controlling und SteuernSachbearbeiterin GewässerumlageNeues Rathaus Lutherstraße 56 06886 Lutherstadt Wittenberg Telefon: 03491 421-91629 E-Mail: gewaesserumlage@wittenberg.de |