Bürgerbüro
Herzlich willkommen
Lutherstadt Wittenberg
Der Oberbürgermeister
Lutherstraße 56
06886 Lutherstadt Wittenberg
Tel.: 03491 421-0
Fax: 03491 421-91046
E-Mail: buergerbuero@wittenberg.de
Web: www.wittenberg.de
Direkt am Neuen Rathaus stehen Ihnen Parkplätze,
u. a. ausgewiesene Behindertenparkplätze, zur
Verfügung. Zudem gibt es eine E-Ladesäule und ein
teilAuto-Carsharing-Stellplatz.
Das Bürgerbüro ist barrierefrei zugänglich.
An den Seiteneingängen des Neuen Rathauses finden Sie je einen Fahrstuhl.
Im Erdgeschoss des Neuen Rathauses befindet sich das Bürgerbüro mit dem Fundbüro als erste Anlaufstelle für all Ihre Anliegen und Fragen. Sprechen Sie uns gerne an.
So erreichen Sie uns mit dem Bus: www.mein-bus.net.de
Öffnungszeiten des Bürgerbüros
Montag, Mittwoch und Freitag 8 Uhr - 12 Uhr
Dienstag und Donnerstag 8 Uhr - 18 Uhr
jeden 1. und 3. Samstag 9 Uhr - 12 Uhr
Sprechtage für Samstag
Das Bürgerbüro ist an folgenden
Samstagen zu erreichen:
07.01.2023 I 21.01.2023 I 04.02.2023
18.02.2023 I 04.03.2023 I 18.03.2023
01.04.2023 I 15.04.2023 I 06.05.2023
20.05.2023 I 03.06.2023 I 17.06.2023
01.07.2023 I 15.07.2023 I 05.08.2023
19.08.2023 I 02.09.2023 I 16.09.2023
07.10.2023 I 21.10.2023 I 04.11.2023
18.11.2023 I 02.12.2023 I 16.12.2023
Bankverbindung
Kontoinhaberin: Lutherstadt Wittenberg
IBAN: DE50 8055 0101 0000 0000 19
BIC: NOLADE21WBL
Bank: Sparkasse Wittenberg
Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung für:
Zur Beantragung eines Personalausweises sind mitzubringen:
- Der alte Personalausweis oder Reisepass sowie die Geburts- und/oder Eheurkunde sind vorzulegen. Sollte kein Personalausweis oder Reisepass vorhanden sein, wird auf die Notwendigkeit der Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises hingewiesen.
- Bei der Beantragung wegen Verlust des alten Personalausweises ist zusätzlich eine Verlustanzeige auszufüllen.
- 1 aktuelles biometrisches Passbild.
- Self-Service-Terminal erfasst biometrische Daten für den Personalausweis und Reisepass. Für die Beantragung von Personaldokumenten können die nötigen biometrischen Daten (Lichtbild, Fingerabdrücke und Unterschrift) selbständig an einem Terminal erfasst werden. Dieser stellt sich automatisch auf die Körpergröße der Person ein. Die Mindestgröße für die Nutzung des Self-Service-Terminals beträgt daher 1,27 m.
Das Passbild wird nur digital erstellt; der Antragsteller erhält kein ausgedrucktes Passbild. Für diesen Service wird ein Betrag von 9 €, zusätzlich zur Gebühr des Personaldokumentes erhoben.
Hinweis: Dieses Angebot ist u. a. größen- und altersabhängig. Da der Terminal für die Gesichtserkennung nicht weit genug herunter gefahren werden kann, funktioniert die Aufnahme für kleine und sehr junge Kinder (Babys und Kleinkinder) sowie für Rollstuhlfahrer in den meisten Fällen nicht. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an unsere Mitarbeiter im Bürgerbüro. Sie helfen Ihnen gerne weiter. - Die Gültigkeit beträgt 6 Jahre bei Personen, die bei der Beantragung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 10 Jahre bei Personen, die bei der Beantragung das 24. Lebensjahr vollendet haben.
- Gebühren: < 24 Jahre: 22,80 € I > 24 Jahre: 37 €
Weitere Informationen zum Personalausweis
- Zuständig für die Ausstellung eines Personalausweises ist die Behörde, bei der der Beantragende mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet ist.
- In Ausnahmefällen ist es auch möglich, dass der Personalausweis bei einer Behörde in einem anderen Ort beantragt wird. Dies zieht jedoch eine längere Bearbeitungszeit nach sich, da die Beantragung in jedem Fall über die zuständige Personalausweisbehörde abgewickelt werden muss.
- Jeder, der einen Personalausweis beantragt, muss persönlich bei der zuständigen Behörde vorsprechen.
- Die Bearbeitungszeit beträgt zurzeit ca. 2 Wochen (abhängig von den Lieferzeiten der Bundesdruckerei Berlin GmbH).
Vorläufiger Personalausweis
Dieser wird in der Regel sofort ausgestellt, wenn eine ausweispflichtige Person nicht im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ist. Die Ausstellung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit der Beantragung eines Personalausweises.
Zur Beantragung sind bitte mitzubringen:
- 1 aktuelles biometrisches Lichtbild.
- Der alte Personalausweis oder Reisepass sowie die Geburts- und/oder Eheurkunde sind vorzulegen.
- Die Gültigkeit beträgt maximal 3 Monate.
- Gebühren entstehen in Höhe von 10,00 €
Weitere Informationen zum vorläufigen Personalausweis
- Zuständig für die Ausstellung eines Vorläufigen Personalausweises ist die Behörde, bei der der Beantragende mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet ist.
- Der vorläufige Personalausweis eignet sich nicht in jedem Fall als Dokument im Reiseverkehr.
- Bei der Antragstellung kann man sich nicht vertreten lassen.
- Bei der Beantragung des vorläufigen Personalausweises wird zugleich der Antrag auf den Personalausweis entgegengenommen.
Unter www.personalausweisportal.de finden Sie zum elektronischen Personalausweis viele Antworten auf Ihre Fragen.
Zur Beantragung eines Euro-Passes sind bitte mitzubringen:
- Der Personalausweis und/oder der alte Reisepass sowie die Geburts- und/oder Eheurkunde sind vorzulegen
- Bei Beantragung wegen Verlust des alten Reisepasses ist zusätzlich eine Verlustanzeige auszufüllen.
- 1 aktuelles biometrisches Passbild
- Self-Service-Terminal erfasst biometrische Daten für den Personalausweis und Reisepass
Für die Beantragung von Personaldokumenten können die nötigen biometrischen Daten (Lichtbild, Fingerabdrücke und Unterschrift) selbständig an einem Terminal erfasst werden. Dieser stellt sich automatisch auf die Körpergröße der Person ein. Die Mindestgröße für die Nutzung des Self-Service-Terminals beträgt daher 1,27 m.
Das Passbild wird nur digital erstellt; der Antragsteller erhält kein ausgedrucktes Passbild. Für diesen Service wird ein Betrag von 9 €, zusätzlich zur Gebühr des Personaldokumentes erhoben. - Hinweis: Dieses Angebot ist u. a. größen- und altersabhängig. Da der Terminal für die Gesichtserkennung nicht weit genug herunter gefahren werden kann, funktioniert die Aufnahme für kleine und sehr junge Kinder (Babys und Kleinkinder) sowie für Rollstuhlfahrer in den meisten Fällen nicht. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an unsere Mitarbeiter im Bürgerbüro. Sie helfen Ihnen gerne weiter.
- Die Gültigkeit für Personen, die zum Zeitpunkt der Beantragung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt 6 Jahre.
- Gebühren entstehen in Höhe von 37,50 €
- Die Gültigkeit für Personen, die zum Zeitpunkt der Beantragung das 24. Lebensjahr vollendet haben, beträgt 10 Jahre.
- Gebühren entstehen in Höhe von 60 €.
- Beantragen Minderjährige einen Reisepass, so haben die Sorgeberechtigen dies mit der Unterschrift auf dem Antrag zu genehmigen. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so ist ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht (Negativattest vom Jugendamt oder rechtskräftiges Scheidungsurteil) vorzulegen.
- Diese Unterlagen sind auch für die Beantragung eines Expresspasses erforderlich. Die Ausstellungsgebühr erhöht sich bei einem Expresspass um 32 €.
Weitere Informationen zum EURO-Reisepass
- Zuständig für die Ausstellung eines Reisepasses ist die Behörde, bei der der Beantragende mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet ist.
- In Ausnahmefällen kann man den Antrag auch bei einer Passbehörde in einem anderen Ort stellen. Dies zieht jedoch eine längere Bearbeitungszeit nach sich, da die Beantragung in jedem Fall über die zuständige Behörde abgewickelt werden muss.
- Jede Person, die einen Reisepass beantragen möchte, muss bei der Beantragung persönlich bei der zuständigen Behörde vorsprechen.
- Die Abholung des Dokumentes kann (mit Vollmacht) durch einen Beauftragten erfolgen.
- Die Bearbeitungszeit beträgt zur Zeit ca. 4 Wochen (abhängig von den Lieferzeiten der Bundesdruckerei Berlin GmbH).
- Wird der Reisepass dringend benötigt, kann er im Expressverfahren (3-4 Werktage) beantragt werden. Durch Feiertage kann sich die Bearbeitungszeit verlängern.
vorläufiger Reisepass
Die Ausstellung erfolgt grundsätzlich nur in Ausnahmefällen. Zur Klärung der Modalitäten wenden Sie sich bitte direkt an die Mitarbeiter des Bürgerbüros.
Zur Beantragung eines Kinderreisepasses sind bitte mitzubringen:
- Geburtsurkunde des Kindes und, sofern vorhanden, der alte Kinderausweis/ Kinderreisepass
- 1 aktuelles biometrisches Passbild
- Bei alleinigem Sorgerecht ist hierüber ein Nachweis (Negativattest vom Jugendamt oder rechtskräftiges Scheidungsurteil) vorzulegen.
- Erfolgt die Antragstellung, bei gemeinsamem Sorgerecht, durch nur ein Elternteil, so ist die Einverständniserklärung (Zustimmung zur Ausstellung eines Kinderreisepasses) des abwesenden Sorgeberechtigten zwingend vorzulegen.
- Das Kind muss bei der Beantragung anwesend sein.
- Die Ausstellung ist in der Regel sofort möglich.
- Voraussetzung für die Ausstellung des Kinderausreisepasses ist, dass das Kind mit Hauptwohnung in Lutherstadt Wittenberg gemeldet ist.
- In Ausnahmefällen kann der Antrag auch bei einer nicht zuständigen Behörde gestellt werden. Dies hat aber eine längere Bearbeitungszeit zur Folge, da die Bearbeitung in jedem Fall in Zusammenarbeit mit der zuständigen Passbehörde abgewickelt werden muss.
- Mindestens ein Personensorgeberechtigter muss bei der Beantragung anwesend sein.
- Die Gültigkeit von Kinderreisepässen beträgt 1 Jahr.
- Gebühren entstehen in Höhe von 13 €.
- Diese Bescheinigungen werden zur Vorlage bei Behörden oder für private Zwecke des Betroffenen ausgestellt.
- Zur Beantragung der Meldebescheinigung ist der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
- Die Gebühr für die Ausstellung einer Meldebescheinigung beträgt 10 €.
Bitte beachten Sie
Bei der Beantragung einer Meldebescheinigung kann man sich nicht vertreten lassen. Die Meldebescheinigung wird, wenn möglich, sofort ausgestellt und ausgegeben.
Die schriftliche Beantragung ist in Ausnahmefällen möglich. Die Bearbeitungszeit kann sich durch Identitätsprüfungen verlängern.
Die einfache Melderegisterauskunft
Diese umfasst die Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und aktuellen Anschriften. Im Antrag auf Erteilung dieser Auskunft ist der Zweck, für den die Daten verwendet werden sollen, anzugeben. Darüber hinaus ist eine Erklärung abzugeben, dass die übermittelten Daten nicht für Werbezwecke oder den Adresshandel verwendet werden.
Die Gebühr für die Erteilung der Auskunft beträgt, in Abhängigkeit des Aufwandes, 10 € bis 40 €.
Die erweiterte Melderegisterauskunft
Bei dieser Auskunft können weitere zur gesuchten Person gespeicherte Daten herausgegeben werden. Hierzu muss jedoch der Anfragende ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Die Gebühr beträgt (auch hier in Abhängigkeit des Aufwandes) 15 € bis 60 €.
Für die Herausgabe von Personendaten gilt grundsätzlich, dass die jeweils gesuchte Person zweifelsfrei ermittelt werden kann. Ist das nicht möglich, so wird dem Anfragenden dies mitgeteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer bestimmten Auskunft. Es fallen zusätzliche Gebühren für entstehende Auslagen an.
In den Bürgerbüros werden Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen sowie Unterschriften ausschließlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt vorgenommen.
Wichtig ist hier:
- Für die Beglaubigung müssen das Original und die Kopie vorliegen.
- Bei einer Unterschriftsbeglaubigung muss die Unterschrift vor der Sachbearbeiterin geleistet werden. Ein Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass) ist dabei vorzulegen.
- Personenstandsurkunden, wie Geburts- oder Eheurkunden können vom Bürgerbüro nicht beglaubigt werden. Für solche Urkunden ist immer das Standesamt zuständig welches die Urkunde ausgestellt hat.
- Die Gebühr beträgt 4 €
Führungszeugnisse werden durch das Bundeszentralregister in Bonn erteilt.
FZ-N: für eigene Zwecke
FZ-O: für Behörde
erweitertes FZ: Nachweis ist erforderlich
Wichtig ist hier:
- Die Antragstellung muss persönlich erfolgen. Eine Vertretung ist nicht möglich.
- Der Antragsteller hat sich durch ein Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass) auszuweisen.
- Bei der Beantragung wird eine Gebühr von 13 € erhoben, welche sofort zu entrichten ist.
- Gebührenbefreiung muss extra beantragt werden, wobei der Antragsteller Mittellosigkeit oder besondere Antragsgründe nachzuweisen hat.
- Bearbeitungszeit: 14 Tage
Nach § 17 BMG muss man sich innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.
Was ist eine Haupt-, was ist eine Nebenwohnung?
Hat ein verheirateter, nicht dauernd getrennt lebender oder eine Lebenspartnerschaft führender Einwohner mehrere Wohnungen, so ist die Wohnung, in der seine Familie wohnt, die Hauptwohnung. In allen anderen Fällen ist die vorwiegend genutzte Wohnung die Hauptwohnung. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung des/der Personensorgeberechtigten. Im Zweifelsfall ist die vorwiegend genutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehung liegt. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Die Meldebehörde entscheidet, welche von mehreren Wohnungen die Hauptwohnung ist, eine Wahlmöglichkeit ist nicht gegeben.
Verfahren zur Anmeldung einer Hauptwohnung
Es ist ausreichend, sich am Ort der neuen Hauptwohnung anzumelden. Eine Abmeldepflicht am Ort der alten Hauptwohnung besteht nicht. Die Meldebehörde des Verzugsortes wird im Zuge der Anmeldung von den geänderten Meldeverhältnissen in Kenntnis gesetzt.
Es ist nicht nötig, dass alle anzumeldenden Personen in der Meldebehörde vorsprechen, es sind aber alle Dokumente, wie z. B. Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass, vorzulegen.
Man kann eine andere Person beauftragen, die Anmeldung für sich selbst vornehmen zu lassen. Die vom Anzumeldenden ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulare sowie die Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass) müssen dabei vorgelegt werden.
Verfahren zur Anmeldung einer Nebenwohnung
Es ist nicht nötig, dass alle anzumeldenden Personen in der Meldebehörde vorsprechen, es sind aber alle Dokumente, wie z. B. Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass, vorzulegen.
Man kann eine andere Person beauftragen, die Anmeldung für sich selbst vornehmen zu lassen. Die vom Anzumeldenden ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulare müssen dabei vorlegt werden.
Sollte dies oder ein persönliches Vorsprechen nicht möglich sein, so können die ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulare der zuständigen Meldebehörde übersandt werden. Diese nimmt die Anmeldung an Hand der Anmeldeformulare vor, gegebenenfalls sind aber noch Rücksprachen nötig.
Die Meldebehörde, die für die Hauptwohnung des Einwohners zuständig ist, wird von der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, über die entstandenen Meldeverhältnisse informiert.
Die Abmeldung von Hauptwohnungen ist nur dann nötig, wenn der Einwohner nach außerhalb Deutschlands verzieht.
Nebenwohnungen sind nach Aufgabe zwingend abzumelden, wobei die Abmeldung am Hauptwohnsitz oder abzumeldenden Nebenwohnsitz möglich ist.
Verfahren zur Abmeldung einer Hauptwohnung
Sollte ein persönliches Vorsprechen nicht möglich sein, so kann das ausgefüllte und unterschriebene Abmeldeformular der zuständigen Meldebehörde übersandt oder durch eine bevollmächtigte Person bei dieser Behörde abgegeben werden.
Laut § 17 BMG muss man sich binnen 2 Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.
Verfahren zur Ummeldung einer Wohnung innerhalb der Lutherstadt Wittenberg
Es ist nicht nötig, dass alle umzumeldenden Personen in der Meldebehörde vorsprechen, es sind aber alle Dokumente, wie z. B. Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis, vorzulegen.
Dabei ist das ausgefüllte und unterschriebene Formular vom Einwohner sowie alle Dokumente für sich und ggf. weitere Familienmitglieder (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass) vorzulegen.
Falls weitere Wohnungen bestehen, muss zusätzlich das Formular "Beiblatt zur Bestimmung der Hauptwohnung" ausgefüllt werden.
Es kann eine andere Person beauftragt werden, die Ummeldung vorzunehmen. Die vom Umzumeldenden ausgefüllten und unterschriebenen Ummeldeformulare sowie die Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass) müssen dabei vorgelegt werden.
Der Wechsel von Nebenwohnung in Hauptwohnung kann nur bei der Meldebehörde der bisherigen Nebenwohnung durchgeführt werden.
Hat ein verheirateter, nicht dauernd getrennt lebender oder eine Lebenspartnerschaft führender Einwohner mehrere Wohnungen, so ist die Wohnung, in der seine Familie wohnt, die Hauptwohnung. In allen anderen Fällen ist die vorwiegend genutzte Wohnung die Hauptwohnung. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung des/der Personensorgeberechtigten. Im Zweifelsfall ist die vorwiegend genutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehung liegt. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung.
Die Meldebehörde entscheidet, welche von mehreren Wohnungen die Hauptwohnung ist, eine Wahlmöglichkeit ist nicht gegeben.
Der Einwohner hat der Meldebehörde am Ort der neuen Hauptwohnung unverzüglich mitzuteilen, wenn er eine bisher als Nebenwohnung genutzte Wohnung als Hauptwohnung nutzt.
Verfahren beim Statuswechsel
Es ist nicht nötig, dass alle Personen deren Status gewechselt wird in der Meldebehörde vorsprechen, es sind aber alle Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis) vorzulegen.
Man kann eine andere Person beauftragen, die Meldeangelegenheit für sich selbst vornehmen zu lassen. Die vom Meldepflichtigen ausgefüllten und unterschriebenen Formulare sowie die Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis) müssen dabei vorgelegt werden.
- Der Fund einer Sache ist gemäß § 965 Abs. 2 BGB der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Es ist zu beachten, dass wertlose oder nahezu wertlose Gegenstände (insbesondere alte Möbel, Matratzen, Schrottfahrräder, Mopeds und Motorräder, unbrauchbare Fahrzeugreifen, zerrissene und nicht mehr tragfähige Kleidung) nicht als Fundsachen entgegengenommen werden.
- Tiere sind keine Fundsachen.
- Bei jeder Meldung eines Fundes wird eine Fundanzeige aufgenommen. Ausnahmen sind Bagatellfunde (Fundsache übersteigt nicht den Wert von 10 €).
- Bei Nichtabholung des Fundgegenstandes durch den Verlierer wird (wenn der Finder nicht das Recht auf Erwerb des Eigentums geltend gemacht hat) die Fundsache nach Ablauf einer 6-monatigen Aufbewahrungsfrist entweder vernichtet oder versteigert.
- Für die Aufbewahrung einer Fundsache fällt eine Verwaltungsgebühr
i. H. v. 10 v. H. aber mindestens 2,60 € vom Schätzwert an. Diese wird bei Abholung der Fundsache durch den Verlierer oder bei Eigentumserwerb durch den Finder erhoben. - Beim Finderlohn handelt es sich um privatrechtliche Ansprüche. Diese können daher nicht über das Bürgerbüro geregelt werden.
- Wohngeldanträge (Miet- oder Lastenzuschuss) für Wohnraum im Stadtgebiet der Lutherstadt Wittenberg sind in den Bürgerbüros der Stadtverwaltung erhältlich. Die ausgefüllten Anträge können Sie dann auch wieder im Bürgerbüro abgeben. Das Bürgerbüro bestätigt Ihnen den Eingang Ihres Wohngeldantrages und leitet diesen an die Wohngeldbehörde der Stadtverwaltung weiter. Von dort werden dann nach entsprechender Bearbeitung die Bescheide versandt.
- Nachreichungen zu bereits gestellten Anträgen können Sie ebenfalls im Bürgerbüro abgeben.
- Um die Bearbeitungszeiten zu erfahren, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Sachbearbeiterin in der Wohngeldbehörde.
Weitere und genauere Informationen erhalten Sie auf der Seite der Wohngeldbehörde.
An- und Abmeldung von der Hundesteuer
Die Anmeldepflicht für Hunde ist im Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) sowie in der örtlichen Satzung geregelt. Demnach ist jede Person, die einen Hund hält, verpflichtet, diesen binnen eines Monats nach Anschaffung bei der Lutherstadt Wittenberg anzumelden.
Spätestens 3 Monate nach der Geburt ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt ist jeder Hund durch einen Transponder kennzeichnen zu lassen.
Die An-, Um- und Abmeldung von Hunden kann im
Bürgerbüro im Neuen Rathaus
Lutherstraße 56
06886 Lutherstadt Wittenberg
oder schriftlich an den Fachbereich Finanzen und Controlling unter gleicher Anschrift erfolgen. Weitere Informationen und die Formulare finden Sie auf der Seite Hundehaltung.
Für die Anmeldung eines Hundes muss der Hundehalter Angaben zum Hund wie Geburtsdatum, Rasse und Name bereithalten sowie die Transpondernummer und eine Kopie der Haftpflichtversicherungspolice vorlegen. Die Hundesteuer wird in der Lutherstadt Wittenberg gemäß der Hundesteuersatzung erhoben.
Besteuert wird das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden zu Zwecken der privaten Lebensführung.
Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Die Fälligkeit wird durch Bescheid festgesetzt. In der Regel sind vierteljährliche Teilbeträge jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Die Steuerpflicht beginnt am 01. des Monats, in dem der Hund in den Haushalt oder Wirtschaftsbereich aufgenommen wurde. Bei Zuzug in die Lutherstadt Wittenberg beginnt die Steuerpflicht mit Beginn des Monats, in dem der Zuzug erfolgt.
Bei Tod, Abschaffung der/s Hunde/s oder Verzug aus der Lutherstadt Wittenberg endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Abmeldung bei der Lutherstadt Wittenberg eingeht.
Entsprechend des § 5 der Hundesteuersatzung werden folgende Steuern erhoben:
- für Hunde beliebiger Rassen (außer Vermutungshunde) beträgt die Steuer jährlich für den ersten Hund 84 € und für jeden weiteren Hund 132 €
- für Vermutungshunde: 300 € im Jahr
- für Vorfallshunde: 720 € im Jahr
Vermutungshunde
Zu den Vermutungshunden zählen die folgenden Rassen: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunderassen. Vermutungshunde unterliegen einem Einfuhr- und Verbringungsverbot und dürfen nur mit dem Nachweis eines Wesenstestes gehalten werden.
Vorfallshunde
Vorfallshunde sind, unabhängig von ihrer Rasse, durch einen Angriff auf Personen oder andere Lebewesen oder durch aggressives Verhalten auffällig geworden.
Befreiung und Ermäßigung von der Hundesteuer
In der Hundesteuersatzung sind in den §§ 6 und 7 die Tatbestände für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen definiert. Diese werden auf schriftlichen Antrag gewährt.
Weitere Informationen und die Formulare finden Sie auf der Seite Hundehaltung.
Widerspruchsrecht zu einzelnen Datenübermittlungen der Meldebehörden nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182)
Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes haben Sie die
Möglichkeit, nachfolgenden Datenübermittlungen zu widersprechen:
A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
E) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
Einwohner*innen der Lutherstadt Wittenberg, die mit einer oder allen der vorgenannten Datenübermittlungen nicht einverstanden sind, können einen Antrag auf Übermittlungssperre persönlich im Bürgerbüro stellen.
Hinweis: Bereits eingelegte Übermittlungssperren haben weiterhin Bestand und müssen nicht erneut beantragt werden, da diese bis zum Widerruf im Melderegister gespeichert sind.
Widerspruchsrecht nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084)
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.
(2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.
(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.
(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,
- 1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
- 2. in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Einwohner*innen der Lutherstadt Wittenberg können bei Vorliegen der einzelnen Punkte einen Antrag auf Auskunftssperre persönlich im Bürgerbüro stellen.
- Der Familien- und Sozialpass soll den berechtigten Personen die Teilnahme am öffentlichen Leben erleichtern und zusätzliche soziale sowie finanzielle Belastungen vermindern.
- Er berechtigt zur Preisermäßigung in Einrichtungen und bei Veranstaltungen der Lutherstadt Wittenberg. Die Einrichtungen der Lutherstadt Wittenberg, in denen der Familien- und Sozialpass anerkannt wird und Hinweise zu weiteren Möglichkeiten der Nutzung sind in den Bürgerbüros der Stadtverwaltung zu erfahren.
- Ausgestellt werden die Familien- und Sozialpässe im Bürgerbüro im Neuen Rathaus
Einen Antrag auf Ausstellung eines Familien- und Sozialpasses können stellen:
- Eltern, die mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben,
- Alleinerziehende, die mit mindestens zwei Kindergeld berechtigten Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben,
- Eltern mit einem Kindergeld berechtigten schwer behinderten Kind (Grad der Behinderung mindestens 50%),
- Teilnehmer am Freiwilligen Sozialen Jahr, am Freiwilligen Ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienstes,
- Empfänger von laufenden Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII,
- Empfänger von laufenden Leistungen nach dem Wohngeldrecht,
- Empfänger von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
- Empfänger von Altersrente i. H. v. 1.000 Euro (Brutto)
Der Antragsgrund ist dabei durch entsprechende Dokumente nachzuweisen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Familien- und Sozialpasses besteht nicht.
Zudem können Sie bei uns:
- Bebauungspläne und Pläne des Umweltschutzes einsehen
- Eintrittskarten für städtische Veranstaltungen kaufen
- das Stadtrecht und die städtischen Satzungen einsehen
- Formulare der Stadtverwaltung sowie anderer Behörden erhalten
Hier geht es zum Formularservice