Fundbüro im Bürgerbüro
- Der Fund einer Sache ist gemäß § 965 Abs. 2 BGB der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Es ist zu beachten, dass wertlose oder nahezu wertlose Gegenstände (insbesondere alte Möbel, Matratzen, Schrottfahrräder, Mopeds und Motorräder, unbrauchbare Fahrzeugreifen, zerrissene und nicht mehr tragfähige Kleidung) nicht als Fundsachen entgegengenommen werden.
- Tiere sind keine Fundsachen.
- Bei jeder Meldung eines Fundes wird eine Fundanzeige aufgenommen. Ausnahmen sind Bagatellfunde (Fundsache übersteigt nicht den Wert von 10 €).
Ausgabe oder Nachfrage von Fundsachen
- Bei Nichtabholung des Fundgegenstandes durch den Verlierer wird (wenn der Finder nicht das Recht auf Erwerb des Eigentums geltend gemacht hat) die Fundsache nach Ablauf einer 6-monatigen Aufbewahrungsfrist entweder vernichtet oder versteigert.
- Für die Aufbewahrung einer Fundsache fällt eine Verwaltungsgebühr
i. H. v. 10 v. H. aber mindestens 2,60 € vom Schätzwert an. Diese wird bei Abholung der Fundsache durch den Verlierer oder bei Eigentumserwerb durch den Finder erhoben. - Beim Finderlohn handelt es sich um privatrechtliche Ansprüche. Diese können daher nicht über das Bürgerbüro geregelt werden.