Grundsteuerreform
Informationen zur Grundsteuerreform
Gemäß dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) werden die Grundsteuern ab dem Jahr 2025 nach neuen Regeln erhoben. Die Grundsteuer ist von den Eigentümern von Grundbesitz, wie Grundstücke und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, zu zahlen.
Berechnung der Grundsteuer
Das bisherige dreistufige Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer bleibt erhalten. Der bisherige Einheitswert wird durch den Grundsteuerwert ab 01.01.2025 ersetzt. Demnach berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer
Zwecks der Ermittlung des Grundsteuerwertes bedarf es einer Erklärung des am 01.01.2022 rechtlichen Eigentümers zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim Finanzamt. Diesbezüglich erhalten alle Grundstückseigentümer ein Informationsschreiben, welches durch das Finanzamt im Juni versandt werden soll.
In der Zeit vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 ist die Erklärung beim Finanzamt Wittenberg abzugeben. Die Erklärung ist lt. gesetzlicher Vorgaben elektronisch über das Online Portal „ELSTER“ einzureichen. Weitere Informationen zur Grundsteuerreform können aus den nachfolgend aufgeführten Links entnommen werden:
- Allgemeine Informationen zur Grundsteuer (landesspezifisch)
www.mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer oder
https://lsaurl.de/Grundsteuer
- Allgemeine Informationen zur Grundsteuer (länderübergreifend)
www.grundsteuerreform.de
- Frage-Antwort-Portal für betroffene Eigentümer (länderübergreifend)
www.steuerchatbot.de
- Allgemeines ELSTER-Portal (wird sukzessiv mit Informationen zur Grundsteuer angereichert)
www.elster.de
- Alle relevanten Grundstücksdaten einschließlich der Bodenrichtwerte auf dem 01.01.2022 können vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation abgerufen werden: www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de oder unter www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de
Welche Angaben sind in der Erklärung erforderlich und wo finden Sie diese Daten?
Für jedes Grundstück sind zunächst allgemeine Angaben erforderlich:
- Aktenzeichen des Finanzamtes,
- Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Straße und Hausnr., Gemarkung, Flur, Flurstücknummer usw.)
Die Ermittlung des Grundsteuerwerts erfolgt für Wohngrundstücke im Ertragswertverfahren, für Nichtwohngrundstücke im Sachwertverfahren. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird der Grundsteuerwert über den Ertragswert ermittelt.
Wohngrundstücke:
Im Ertragswertverfahren sind Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke sowie Wohnungseigentum zu bewerten.
Folgende Angaben sind in der Feststellungserklärung zu machen:
Grundstücksart, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Anzahl der Wohnungen, Wohnfläche jeder einzelnen Wohnung, bei Wohnungseigentum der Miteigentumsanteil, Baujahr und ggf. Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze.
Nichtwohngrundstücke: Im Sachwertverfahren sind Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke zu bewerten.
Folgende Angaben sind in der Feststellungserklärung zu machen:
Grundstücksart, Grundstücksfläche, bei Teileigentum der Miteigentumsanteil, Bodenrichtwert, Gebäudeart(en), Baujahr und Bruttogrundfläche(n).
Bei unbebauten Grundstücken wird der Grundsteuerwert durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft:
Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke (verpachtet, unentgeltlich überlassen oder ungenutzt) ohne dass die Eigentümerin/der Eigentümer selbst aktiver Land- oder Forstwirt sein muss.
Folgende Angaben sind in der Feststellungserklärung zu machen:
Nutzungsarte(en), Fläche der Nutzungen, ggf. Ertragsmesszahl, Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude und ggf. Tierbestände.
Aufgrund der übermittelten Daten (Erklärung) berechnet das Finanzamt zum 01. Januar 2022 den Grundsteuerwert eines Grundstückes. Als Ergebnis erhält der Eigentümer einen Grundsteuerwertbescheid. Dieser Wert wird dann erstmalig ab dem Jahr 2025 zur Berechnung der Grundsteuer herangezogen. Bis zum Ablauf des Jahres 2024 wird die Grundsteuer noch auf der Grundlage des bisherigen Einheitswertes bzw. Ersatzwirtschaftswertes bzw. der Grundsteueranmeldung erhoben. Zeitgleich zum Grundsteuerwert wird der Grundsteuermessbetrag zum 01. Januar 2025 per Bescheid festgesetzt.
Bitte beachten Sie, dass die Bescheide über den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag lediglich die Bemessungsgrundlagen enthalten. Die ab 2025 neu zu zahlende Steuer und die Fälligkeitszeitpunkte ergeben sich aus dem Grundsteuerbescheid, welcher wie bisher von der Kommune erteilt wird.
Bei weiteren Fragen möchten wir Sie bitten, sich an das zuständige Finanzamt Wittenberg zu wenden.
Sollten sich Ihre Anliegen mit diesen Hinweisen und unter Berücksichtigung des Ende Juni versandten Informationsschreibens nicht erledigen, können Sie sich an das Finanzamt Wittenberg unter der Telefonnummer 03491 430-1222 wenden.
(Personen- und Funktionsbezeichnungen werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.)
Ansprechpartner/in
Kathleen Schierz | |
Sachbearbeiterin GrundsteuerNeues Rathaus Lutherstraße 56 06886 Lutherstadt Wittenberg Telefon: 03491 421-91634 E-Mail: grundsteuer@wittenberg.de | |
Heike Stephan | |
Sachbearbeiterin GrundsteuerNeues Rathaus Lutherstraße 56 06886 Lutherstadt Wittenberg Telefon: 03491 421-91636 E-Mail: grundsteuer@wittenberg.de |