Im Stadtgebiet der Lutherstadt Wittenberg befinden sich zahlreiche Schutzgebiete, die zur Erhaltung von Arten und ihren Lebensräumen dienen (s. Kapitel „Gebietsschutz“). Bestimmte Biotoptypen sind zudem ohne eine Gebietsausweisung durch die Naturschutzgesetze von Bund und Land geschützt („gesetzlich geschützte Biotope“)
(s. Kapitel „Biotopschutz“).
Gebietsschutz
Folgende Schutzgebiete befinden sich vollständig oder teilweise im Stadtgebiet
- NDF „Feuchtwiese bei Reinsdorf-Dobien“ (2007)
- NDF „Wiesenquellgebiet Kahle Börne nordöstlich der Antoniusmühle“ (1986 FND, 2007 FND)
- NDF „Pechnelkenwiese am Apollensberg“ (2002)
- NDF „Orchideenwiesen nördlich von Schmilkendorf“ (1976)
- FND „Grieboer Bach II (nördlich Waldbad)“ (1980)
- FND „Schwemmpfuhl“ nördlich Apollensdorf (1983)
- FND „Durchstich Pratau“ (1976)
- ND „Kastanie am Mailandsberg in Wittenberg“ (2002)
- ND „Geborstene Eiche am Hafen in Wittenberg“ (2002)
- ND „Märchenpappel bei Apollensdorf“ (2000)
- ND „Wachsdorfer Allee“ (2001)
- ND „Dorflinde am Kirchhof Braunsdorf“ (2002)
- ND „Eiche in Euper“ (2002)
- ND „Eiche in Kropstädt OT Köpnick“ (2002)
- ND „Eiche in Mochau OT Thießen“ (2002)
- ND „Eiche an den Buschstücken bei Thießen“ (2010)
- ND „Baumgruppe bei Kropstädt“ (2002)

Biotopschutz
Ohne den Akt einer Ausweisung als solches sind bestimmte Biotope gesetzlich geschützt. Basierend auf dem § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem § 22 Landesnaturschutzgesetz Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) sind ausgewählte seltene und gefährdete Lebensräume geschützt und dürfen nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden. Dies gilt auch auf privaten Grundstücken.
- natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche
- Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
- Bruch-, Sumpf- und Auenwälder
- magere Flachland-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern
- temporäre Flutrinnen in Überschwemmungsgebieten und Auen
- hochstaudenreiche Nasswiesen
- planar-kolline Frischwiesen
- Halbtrockenrasen
- Streuobstwiesen
- Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen
- Reihen von Kopfbäumen
